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Schutzstatus

Der Schutz eines besonderen Naturjuwels

Das Isartal ist etwas ganz Besonderes. Neben einer wilden Flusslandschaft mit ausgedehnten Kiesbänken gibt es hier noch naturnahe Wälder mit seltenen Tier- und Pflanzenarten. Wo sonst findet man eine derart urwüchsige Landschaft in unmittelbarer Nähe zu einer Großstadt? Kein Wunder also, dass das Gebiet so beliebt ist. Kein Wunder aber auch, dass es unter Schutz gestellt wurde, und das gleich mehrfach:

1964 wurden die im Besitz der Landeshauptstadt München befindlichen Flächen als „Landschaftsschutzgebiet Isarauen“ ausgewiesen. 1986 folgte die Ausweisung des „Landschaftsschutzgebiets Isartal“ auf Flächen der angrenzenden Landkreise. Die beiden Landschaftsschutzverordnungen der Landeshauptstadt  und des Bezirks Oberbayern  enthalten Regelungen, die darauf abzielen, die Tiere, Pflanzen und Lebensräume zu schützen, das Landschaftsbild zu erhalten und die Erholung zu ermöglichen.

Zudem gehören große Teile des Isartals zum Natura-2000-Gebiet „Oberes Isartal“, das den besonderen Schutz der Europäischen Union genießt. Grundlagen dafür sind die Europäische Vogelschutzrichtlinie  und die Flora-Fauna-Habitat-(FFH)-Richtlinie , die auch im Bundesnaturschutzgesetz und im Bayerischen Naturschutzgesetz verankert sind. Die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Bayern haben sich dazu verpflichtet, das europarechtlich geschützte Gebiet „Oberes Isartal“ langfristig in seiner hohen Qualität zu erhalten. Demnach dürfen die Bestände seltener Arten (sogenannte Anhang-II-Arten ) wie beispielsweise der Gelbbauchunke nicht zurückgehen. Auch bestimmte Lebensraumtypen (erfasst im Anhang I der FFH-Richtlinie ) wie die alpin geprägte Flusslandschaft, die Hang- und Schluchtwälder, der Hainsimsen-Buchenwald, der Orchideen-Kalk-Buchenwald oder die Erlen-Eschen-Auwälder müssen in einem guten Zustand erhalten werden.

Naturwaldreservate und Biotope

1978 wurde die sogenannte „Geuderleite“ bei Buchenhain als bislang einziges Naturwaldreservat im Isartal zwischen München und der Grenze zum Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen ausgewiesen. Hier kann man noch einen ursprünglichen, vom Menschen unveränderten Wald erleben. Denn in dem 16 Hektar großen Gebiet wird der Wald vollkommen sich selbst überlassen, es findet keine Bewirtschaftung und keine Holzentnahme statt.

Vielerorts findet man im Isartal auch Landschaftsteile wie Quellbereiche, Röhrichte, Magerrasen, Auwälder, Schlucht- und Hangwälder, die als Biotope einem gesetzlichen Schutz nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz bzw. Art. 23 Bayerisches Naturschutzgesetz unterliegen. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung dieser Biotope führen können, sind verboten.

Der besondere Artenschutz

Eine Reihe von Tier- und Pflanzenarten (z.B. Haselmaus, diverse Fledermausarten, Frauenschuh) im Isartal unterliegen dem besonderen Artenschutz. Für sie gelten bestimmte Regelungen, die in § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) definiert sind. Demnach ist es unter anderem verboten besonders geschützte Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen, zu töten oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Bei den streng geschützten Tierarten sowie den europäischen Vogelarten gilt zusätzlich das Verbot, sie während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-, und Wanderungszeit erheblich zu stören.

 

Regelungen

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Um die schlimmsten Auswüchse der Freizeitnutzung einzudämmen, wurden bereits einige Nutzungen geregelt: